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Bayern ist mit ca. 70 554 km² das größte Land in der Bundesrepublik Deutschland. Das Staatsgebiet gliedert sich in:
- 7 Regierungsbezirke - 71 Landkreise, dazu 25 kreisfreie Städte - 2031 Gemeinden
Die bayerische Bevölkerung Bayern hat rund 11,9 Millionen Einwohner, die sich in die sog. vier "Stämme" aufgliedern, wobei natürlich die modernen Wanderungsbewegungen stammesmäßig klare Verteilungen längst überholt haben.
Altbayern besteht aus den Regierungsbezirken Oberbayern, Niederbayern und Oberpfalz. Mit 6,1 Millionen Menschen wohnt hier etwa die Hälfte der bayerischen Bevölkerung.
In den drei fränkischen Regierungsbezirken Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken leben rund 4,05 Millionen Menschen, im Regierungsbezirk Schwaben rund 1,7 Millionen.
Der "vierte Stamm" - zahlenmäßig hier nicht eigens ausgewiesen - sind die Sudetendeutschen, die den größten Teil der nach 1945 in Bayern ansässig gewordenen Heimatvertriebenen ausmachen. Die Neubürger haben sich schwerpunktmäßig in Waldkraiburg, Neugablonz, Bubenreuth, Geretsried, aber auch in vielen anderen Städten angesiedelt.
Wappenbeschreibung: Der Freistaat Bayern führt zwei Wappen. Das Große bayerische Staatswappen besteht aus einem gevierteten Schild mit einem Herzschild. Das erste Feld zeigt in Schwarz einen aufgerichteten goldenen, rotbewehrten Löwen; das zweite Feld ist von Rot und Weiß (Silber) mit drei aus dem Weiß aufsteigenden Spitzen geteilt; das dritte Feld zeigt einen blauen, goldbewehrten, aufgerichteten Panther mit roter Zunge auf weißem (silbernem) Grund; im vierten Feld sind auf Gold drei schwarze, rotbewehrte, schreitende Löwen dargestellt, die übereinander zugeordnet sind und ihre Köpfe dem Betrachter zuwenden. Der Herzschild ist in Weiß (Silber) und Blau schrägrechts gerautet. Als Wappenhalter dienen zwei aufgerichtete goldene Löwen mit roter Zunge und Bewehrung. Auf dem Schild ruht eine Volkskrone. Sie setzt sich zusammen aus einem goldenen Reifen, der mit Steinen geschmückt und fünf ornamentalen Blättern besetzt ist. Das Kleine bayerische Staatswappen besteht aus einem in weiß (Silber) und Blau schrägrechts gerauteten Schild, auf dem die Volkskrone ruht (Gesetz über das Wappen des Freistaates Bayern vom 6. Juni 1950, Bay BSI S. 126, Art. 1).
Erläuterung der Wappensymbole Die Wappenbilder des Großen Staatswappens entstammen den wichtigeren Territorien, aus denen das ehemalige Königreich zusammenwuchs. Der Pfälzer Löwe im ersten Teil erinnert an die 1214 erfolgte Belehnung des bayerischen Herzogs Ludwig mit der Pfalzgrafschaft, zu der die linksrheinische Kurpfalz und die Obere Pfalz nördlich der Donau gehörten. Ebenso läßt er daran zurückdenken, daß seit 1777 die Herrscherpersönlichkeiten auf dem Münchener Thron aus der pfälzischen Linie der Wittelsbacher herkamen.
Im zweiten Feld daneben steht der "fränkische Rechen", der zuweilen auch als stilisierte mittelalterliche Stadtansicht gedeutet wird. Das Bild entstammt dem Wappen des einst selbständigen, dann in Bayern aufgegangenen Fürstbistums Würzburg, dessen Regenten seit 1168 auch Titularinhaber des Herzogtums Franken waren. Der erste Fürstbischof, der den "fränkischen Rechen" führte, war Johann I. von Egloffstein (1400- 1410).
Der blaue Panther im dritten Feld war ursprünglich das Wappenschild der Herzöge von Kärnten aus dem Hause Spanheim. Eine Linie dieses Geschlechts verfügte in Niederbayern über größere Besitzungen, bis sie Herzog Heinrich von Niederbayern von der Letzten des Hauses Spanheim 1295 durch Kauf erwarb. Mit den Besitzungen übernahm er auch den Panther als Wappentier. Er vertritt im Staatswappen Altbayern (Nieder- und Oberbayern).
Die Löwen im vierten Feld sind dem alten Wappen der Hohenstaufen, der einstigen Herzöge von Schwaben, entnommen. Sie symbolisieren den Landesteil Bayerisch-Schwaben.
Der Herzschild trägt das gerautete Wappenschild der Wittelsbacher, die zunächst Herzöge (ab 1180), dann Kurfürsten (ab 1623) und zuletzt Könige (1806 bis 1918) von Bayern waren. Ursprünglich bildeten die Rauten oder Wecken das Wappenschild des Grafengeschlechts von Bogen (an der Donau östlich von Regensburg), das 1242 ausstarb und von den Wittelsbachern beerbt wurde.
Bayerns Weg zum modernen Staat Der moderne bayerische Staat geht zurück auf die Reformen des bayerischen Ministers Graf von Montgelas (1759-1839). Montgelas modernisierte den bayerischen Staat im Sinne der Ideen der Französischen Revolution und Napoleons. Er führte Steuer- und Rechtsgleichheit ein und beschnitt die Vorrechte des Adels. Er ordnete die Staatsverwaltung zentralistisch und führte für die Beamten das Leistungsprinzip ein. Mit der Verfassung von 1818 wurde der Prozeß der Neuordnung abgeschlossen.
1919 erhielt Bayern - als Teil der Weimarer Republik - seine erste republikanische Verfassung.
Im Jahr 1945 brach das nationalsozialistische sog. Dritte Reich zusammen. Die amerikanische Besatzungsmacht beauftragte den zweiten Nachkriegs - Ministerpräsidenten Wilhelm Hoegner, einen Ausschuß zur Vorbereitung einer neuen Bayerischen Verfassung zu bilden. Dieser Vorbereitende Verfassungsausschuß arbeitete einen Entwurf aus, der von einer am 30. Juni 1946 vom Volk gewählten Verfassunggebenden Landesversammlung beraten und ohne wesentliche Änderung mit großer Mehrheit angenommen wurde. Der Entwurf wurde am 1. Dezember 1946 der bayerischen Bevölkerung zur Abstimmung vorgelegt und von ihr durch Volksentscheid mit 70,6% der gültigen Stimmen bestätigt. Es war das erste Mal in der bayerischen Geschichte, daß das Volk unmittelbar als Verfassungsgeber aufgetreten ist. Am 8. Dezember 1946 trat die Verfassung dann in Kraft.
Seit dem Übergang zur Republik im November 1918 nennt sich Bayern "Freistaat". Dieser Staatsname bedeutet "demokratische Republik" - ein freier Staat gleichberechtigter Bürger.
Wesensprinzipien des demokratischen Rechtsstaates Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer Rechtsstaat. Dieses Leitbild ist auch für die Länder verbindlich (Art. 20, 28 GG). Die demokratische Ordnung in den Ländern ist wiederum untergliedert in Regierungsbezirke (nur in den größeren Flächenländern), Landkreise und als unterste Ebene die Gemeinden. Im Bundesstaat ist die Staatsgewalt nicht in einer Hand. Bund wie Länder haben für sich "Staatsqualität" mit unterschiedlichen Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeiten.
Bayern ist eine Demokratie oder ein "Volksstaat", wie das Art. 2 Abs. 1 BV ausdrückt. In einer Demokratie wird im Staat ausgeübte Macht nicht auf eine Einzelperson oder eine bestimmte Gruppe von Personen zurückgeführt, sondern auf das Volk in seiner Gesamtheit. Das Volk ist "Träger der Staatsgewalt". Es tut seinen Willen in erster Linie durch Wahlen kund. Daneben gibt es aber auch noch Formen unmittelbarer Demokratie im Rahmen der Volksgesetzgebung durch Volksbegehren und Volksentscheid. Grundrechte (und Grundpflichten) sind in der bayerischen Verfassung - dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vergleichbar - voll ausformuliert (Art. 98 ff. BV). Das unterstreicht den Eigenstaatscharakter Bayerns, dessen Verfassungsordnung mehr ist als ein Katalog von Verfahrensregeln. Das macht aber auch den Anspruch des Landes auf Orientierung an einer sittlich begründeten Werteordnung deutlich.
In einer Demokratie sind alle gleich. Entscheidungen werden nach dem Willen der Mehrheit getroffen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 BV). Die Mehrheit regiert aber nur auf Zeit. Die Regierenden müssen sich regelmäßig (in Bayern gegenwärtig vier Jahre) zur Wahl stellen (Art. 16 BV). Damit hat die Minderheit die Chance, durch Überzeugungsarbeit bei den Wählern die Mehrheit zu werden.
Dem Mehrheitsprinzip sind aber auch Grenzen gesetzt: Für Verfassungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der Abgeordneten notwendig. Außerdem muß jedes verfassungsändernde Gesetz dem Volk zur Entscheidung vorgelegt werden.
Bayern ist auch ein Rechtsstaat (Art. 3 Abs. 1 BV). In einem Rechtsstaat ist die gesamte Staatsgewalt dem Recht unterworfen. Jeder Bürger kann seine ihm zustehenden Rechte gegen den Staat durchsetzen.
In der Bayerischen Verfassung gibt es zahlreiche Sicherungen, die den Rechtsstaat garantieren. Dazu zählt vor allem eine möglichst klare Trennung der drei Gewalten (Art. 5 BV).
Die gesetzgebende Gewalt (Legislative) steht ausschließlich dem Volk und der Volksvertretung zu. Dabei wird das Volk unmittelbar nur im Rahmen des Volksbegehrens und des Volksentscheids als Gesetzgeber tätig.
Die vollziehende Gewalt (Exekutive) umfaßt zwei Bereiche: Ein Teil ist auf die politische Tätigkeit gerichtet (regierende Tätigkeit), während der andere Teil auf die verwaltungsmäßige Anwendung der Gesetze bezogen ist (die eigentliche Verwaltung). Die regierende Tätigkeit liegt in den Händen der Staatsregierung. Der Vollzug der Gesetze dagegen liegt bei den Verwaltungsbehörden.
Die richterliche Gewalt (Judikative) wird durch die einzelnen Richter ausgeübt. Dabei sind die Richter unabhängig, sie können von den anderen Gewalten nicht zu einem Spruch angewiesen werden. Sie sind nur an das Recht gebunden (Art. 5 Abs. 3, Art. 85, 87 BV).
Die Verfassungsorgane 1. Der Landtag (Art. 13 ff. BV) Der Landtag ist der staatsrechtliche Mittelpunkt des Freistaates Bayern. Er setzt sich aus 204 Abgeordneten zusammen. Ihre wichtigste Aufgabe ist die Gesetzgebung. Den Abgeordneten obliegen aber auch die Bildung der Staatsregierung, die Kontrolle der Exekutive und die Entscheidung über den Staatshaushalt. Die Abgeordneten sind ferner Ansprechpartner für die Bürger in ihrem Stimmkreis.
Organisation des Landtags Der Präsident An der Spitze des Landtags steht der Präsident. Er führt die Geschäfte des Landtags. Er leitet die Sitzungen der Vollversammlung des Landtags und wird dabei von zwei Schriftführern unterstützt. Er übt die Dienstaufsicht über die Angehörigen des Landtagsamtes aus.
Präsidentin des Landtags ist gegenwärtig (16. Legislaturperiode) Barbara Stamm (CSU).
Die Vizepräsidenten Die Präsidentin wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt. 1. Vizepräsident ist derzeit Reinhold Bocklet, 2. Vizepräsident Peter Paul Gantzer. Präsident und Vizepräsidenten bilden das Präsidium.
Die Vollversammlung In der Vollversammlung (Plenum) fallen die endgültigen Entscheidungen des Parlaments. Hier werden die Berichte der Ausschüsse zu Gesetzesvorlagen und Anträgen abgegeben. Die Aussprachen in der Vollversammlung sind grundsätzlich öffentlich.
Politisch gliedert sich der Landtag in Fraktionen, in der Regel entsprechend der Parteizugehörigkeit der Abgeordneten. Hauptaufgabe der Fraktionen ist es, Stellungnahmen vorzubereiten, Vorlagen anzuregen und ihre Haltung in den jeweiligen Ausschüssen festzulegen.
Die Rolle der Opposition Die nicht an der Regierung beteiligten und sie tragenden Kräfte des Landtags übernehmen für die Dauer der Legislaturperiode die Aufgabe der Opposition. Diese muß personelle und inhaltliche Alternativen zur Politik der Regierung bieten. Die Opposition vor allem übt im Parlament und darüber hinaus über die Medien die öffentliche Kontrolle der Regierung aus, während die Regierungspartei(en) in aller Regel personelle und inhaltliche Kritik an "ihrer" Regierung eher diskret und fraktionsintern vornehmen werden, um nach außen ein relatives Bild der Geschlossenheit zu bieten.
Die Opposition wird stets bestrebt sein, sich als Regierung von morgen zu profilieren.
Die Ausschüsse Für die Dauer der Wahlperiode werden ständige Ausschüsse eingesetzt. Sie sind für bestimmte Fachgebiete zuständig. Neben den 12 ständigen Ausschüssen gibt es seit 1990 die Parlamentarische Kontrollkommission. Sie hat die Aufgabe, die Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz zu überwachen. Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel öffentlich.
Die Aufgaben des Landtags a) Gesetzgebung Jedes Gesetz durchläuft bestimmte Schritte, bevor es im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet wird.
1. Etappe: Gesetzentwurf Der Anstoß zu Gesetzen kann von der Bayerischen Staatsregierung, von einer Fraktion des Landtags oder einzelnen Abgeordneten aber auch vom Volk ausgehen. Die meisten Gesetzentwürfe werden von der Staatsregierung eingebracht.
2. Etappe: Landtag Alle Gesetzentwürfe werden vom Landtag grundsätzlich in zwei Lesungen behandelt. Dabei wird ein großer Teil dieser Arbeit nicht in der Vollversammlung, sondern in den Ausschüssen geleistet.
3. Etappe: Ausfertigung Das Gesetz wird vom Landtagspräsidenten an den Ministerpräsidenten weitergeleitet, der das Gesetz ausfertigt und im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht.
b) Bildung der Staatsregierung Die Abgeordneten wählen den Ministerpräsidenten. Gewählt ist der Kandidat, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen errungen hat. Der Ministerpräsident beruft die Staatsminister und Staatssekretäre. Die Berufung bedarf der Zustimmung des Landtags.
c) Kontrolle von Regierung und Verwaltung Die Abgeordneten haben verschiedene Möglichkeiten, Regierung und Verwaltung zu kontrollieren. Zu diesen Instrumenten gehören u.a.:
Das Fragerecht Die Abgeordneten können Mündliche Anfragen stellen, Interpellationen einreichen oder eine Aktuelle Stunde beantragen.
Jeder Abgeordnete kann in der Vollversammlung des Landtags eine Mündliche Anfrage an die Staatsregierung stellen. Die beabsichtigte Anfrage muß schriftlich und spätestens 24 Stunden vor Beginn der Sitzung beim Landtagsamt eingereicht sein.
Interpellationen sind große öffentliche Anfragen an die Staatsregierung über besonders wichtige Angelegenheiten. Sie können nur von einer Fraktion oder von mindestens 20 Abgeordneten eingebracht werden.
Ebenfalls auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens 20 Abgeordneten findet über eine bestimmt bezeichnete Frage, die von allgemeinem Interesse ist, eine Aktuelle Stunde statt. Die Dauer der Aussprache ist auf eine Stunde beschränkt.
Untersuchungsausschüsse Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse sollen vermutetes Fehlverhalten von Regierung oder Verwaltungsbehörden aufdecken. Die Ausschüsse können alle erforderlichen Beweise erheben, auch Zeugen und Sachverständige vorladen, vernehmen und beeidigen. Die Ausschüsse tagen in der Regel öffentlich.
d) Das Budgetrecht Die Abgeordneten legen in einem Haushaltsgesetz fest, wofür Geld ausgegeben werden darf. Sie können damit politische Entscheidungen maßgeblich beeinflussen.
e) Der Abgeordnete im Stimmkreis Der Abgeordnete muß sich in seinem Stimmkreis um die Parteibasis kümmern, durch die er sich seines politischen Rückhalts versichert. Er tritt ferner auf öffentlichen Veranstaltungen auf. Er muß im ständigen Kontakt mit den örtlichen Behörden stehen und schließlich und vor allem auch für die Bürger zur Verfügung stehen, die sich mit ihren Wünschen und Vorstellungen an ihn wenden.
2. Die Staatsregierung (Art. 43 ff. BV) Die Staatsregierung ist das oberste politische Leitungsorgan und die Spitze der Exekutive. Sie setzt sich aus dem Ministerpräsidenten, den Staatsministern und den Staatssekretären zusammen.
Ministerpräsident Der Ministerpräsident wird vom Landtag auf vier Jahre gewählt. Er ist Regierungschef und erfüllt Aufgaben als Staatsoberhaupt.
Als Regierungschef führt er insbesondere den Vorsitz in der Staatsregierung und leitet ihre Geschäfte. Er bestimmt die Richtlinien der Politik, er legt also die Grundprinzipien der obersten Staatsführung fest.
Als Staatsoberhaupt vertritt der Ministerpräsident Bayern nach außen. Diese Vertretung betrifft hauptsächlich die Beziehungen zum Bund und zu anderen deutschen Ländern. In diesem Rahmen kann der Ministerpräsident nach vorheriger Zustimmung des Landtags Staatsverträge abschließen, z.B. über die gemeinsame hoheitliche Erfüllung von Länderaufgaben (Zweites Deutsches Fernsehen, Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen). Ihm steht auch das Begnadigungsrecht zu, das sich auf die von bayerischen Gerichten getroffenen Entscheidungen erstreckt. Der Ministerpräsident hat ferner das Recht und die Pflicht, die vom Landtag beschlossenen Gesetze auszufertigen und für ihre Bekanntmachung im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu sorgen. Dabei prüft er, ob die Gesetze mit der Bayerischen Verfassung übereinstimmen.
Der Ministerpräsident wird von der Staatskanzlei bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt.
Staatsminister und Staatssekretäre Die Staatsminister haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die vom Ministerpräsidenten vorgegebenen Richtlinien der Politik zu beachten. Gemäß diesen Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag. Diese parlamentarische Verantwortung erstreckt sich auf die Einhaltung der Verfassung und Gesetze sowie auf die zweckmäßige Führung der Staatsgeschäfte nach politischen Gesichtspunkten. Zugleich üben die Minister die Dienstaufsicht über die Behörden und Beamten ihres jeweiligen Ministeriums aus.
Die Minister werden in der Leitung ihres Geschäftsbereichs von Staatssekretären unterstützt. Die Staatssekretäre sind insoweit an die Weisung des Staatsministers, dem sie zugewiesen sind, gebunden. Ist der Staatsminister verhindert, so handeln sie selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag.
3. Der Verfassungsgerichtshof (Art. 60 ff. BV) Der Verfassungsgerichtshof ist als oberstes Gericht für staatsrechtliche Fragen ein selbständiges oberstes Verfassungsorgan. Organisatorisch ist er beim Oberlandesgericht in München errichtet. Er ist "Hüter der Bayerischen Verfassung". Seine Entscheidungen sind bindend für alle anderen Verfassungsorgane sowie für die Gerichte und Behörden. Der Verfassungsgerichtshof hat insoweit eine alle übrigen Verfassungsorgane überragende Stellung.
Der Verfassungsgerichtshof besteht aus dem Präsidenten, 22 berufsrichterlichen Mitgliedern und 15 weiteren (nichtberufsrichterlichen) Mitgliedern. Je nach Streitfall setzt sich der Verfassungsgerichtshof unterschiedlich aus Berufsrichtern und nichtberufsrichterlichen Mitgliedern zusammen. Der Präsident und die Berufsrichter werden vom Landtag mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von acht Jahren gewählt. Der Präsident des Verfassungsgerichtshofes ist aus den Präsidenten der bayerischen Oberlandesgerichte zu wählen. Die übrigen berufsrichterlichen Mitglieder müssen Richter auf Lebenszeit an einem bayerischen Gericht sein. Die nichtberufsrichterlichen Mitglieder werden jeweils vom neuen Landtag nach seinem Zusammentritt für die Dauer der laufenden Legislaturperiode gewählt. Auch sie sollen die Befähigung zum Richteramt haben oder Lehrer der Rechtswissenschaft an einer bayerischen Universität sein.
Der Verfassungsgerichtshof ist vor allem für folgende Streitigkeiten zuständig: Organstreitigkeiten - Das sind Verfassungsstreitigkeiten zwischen den obersten Staatsorganen, z.B. zwischen Landtag und Staatsregierung (Art. 64 BV). So könnte Gegenstand einer solchen Streitigkeit die Frage sein, ob der Ministerpräsident zu Recht die Ausfertigung eines Gesetzes wegen nicht verfassungsmäßigen Zustandekommens abgelehnt hat.
Popularklagen - Mit der Popularklage (Art. 98 Satz 4 BV) kann jedermann geltend machen, daß eine Rechtsvorschrift des bayerischen Landesrechts gegen Grundrechte der Bayerischen Verfassung verstößt. Die Popularklage soll im öffentlichen Interesse die Grundrechte sichern. Sie ist eine Besonderheit des bayerischen Verfassungsrechts.
Verfassungsbeschwerden - Mit der Verfassungsbeschwerde (Art. 120 BV) kann sich jeder Bewohner Bayerns an den Verfassungsgerichtshof wenden, wenn er sich durch die Entscheidung einer Behörde oder eines Gerichts in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt fühlt. Voraussetzung ist allerdings, daß der Beschwerdeführer den Rechtsweg zu den Fachgerichten ausgeschöpft hat.
Aufbau der Verwaltung Die Staatsgewalt, deren Träger das Volk ist (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BV), wird ausgeübt durch die stimmberechtigten Staatsbürger selbst, durch die von ihnen gewählte Volksvertretung und durch die mittelbar oder unmittelbar von ihr bestellten Vollzugsbehörden und Richter (Art. 4 BV). Teil der vollziehenden Gewalt sind die Verwaltungsbehörden (Art. 5 Abs. 2 BV). Sie sind überwiegend damit befaßt, die Gesetze zu vollziehen.
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Bundesstaat. Bund und Länder sind damit Staaten (Art. 20 Abs. 1 GG). Im Unterschied zur Gesetzgebung werden die Verwaltungsaufgaben schwerpunktmäßig von den Verwaltungsbehörden der Länder wahrgenommen (Art. 30, Art. 83 GG).
Der Aufbau der staatlichen bayerischen Behörden gliedert sich in der Regel in drei Stufen: Oberste Landesbehörden Oberste Landesbehörden sind Behörden, die an der Spitze der staatlichen Verwaltung stehen. Das sind die bayerischen Staatsministerien, die Staatskanzlei und der Oberste Rechnungshof.
Mittelbehörden Mittelbehörden sind einem Ministerium nachgeordnet; sie beaufsichtigen ihrerseits meistens mehrere Behörden, die ihnen wiederum nachgeordnet sind. Sie stehen also zwischen den Ministerien und den unteren Verwaltungsbehörden. Typisches Beispiel sind die Regierungen. Aber auch die Oberforstdirektionen und die Oberfinanzdirektionen zählen dazu.
Unterbehörden Als Unterbehörden werden die Verwaltungsbehörden bezeichnet, die den Mittelbehörden nachgeordnet sind. Typisches Beispiel sind die Landratsämter. Dazu zählen aber auch z.B. die Forstämter, die Vermessungsämter und die Straßenbauämter.
Der Aufbau der Verwaltung am Beispiel der Polizei Der gesamte Aufgabenbereich der Bayerischen Polizei gehört zum Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern.
Die Polizei gliedert sich in die Landespolizei, die Grenzpolizei, die Bereitschaftspolizei, das Bayerische Polizeiverwaltungsamt und das Bayerische Landeskriminalamt.
Die Landespolizei Die Landespolizei unterteilt sich in vier Ebenen: Staatsministerium des Innern Präsidien, Direktionen, Inspektionen. Soweit erforderlich gibt es auch noch als unterste Einheit Stationen. Die Stationen sind jedoch keine selbständigen Behörden.
Es gibt insgesamt 7 Polizeipräsidien: Polizeipräsidium Oberbayern mit Sitz in München Polizeipräsidium Niederbayern/Oberpfalz mit Sitz in Regensburg Polizeipräsidium Mittelfranken mit Sitz in Nürnberg Polizeipräsidium Oberfranken mit Sitz in Bayreuth Polizeipräsidium Unterfranken mit Sitz in Würzburg Polizeipräsidium München Die Landespolizei wird zum Zwecke der Gefahrenabwehr als auch zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten tätig.
Die Grenzpolizei Die Grenzpolizei überwacht die Landesgrenzen und kontrolliert den grenzüberschreitenden Verkehr. Sie nimmt auch Aufgaben der Landespolizei im Grenzbereich, im sog. Übertragungsbereich, wahr.
Die Bereitschaftspolizei Die Bereitschaftspolizei wird in geschlossenen Einheiten auf Weisung des Innenministers aus besonderem Anlaß eingesetzt, z.B. zum Schutz oberster Staatsorgane und Behörden sowie lebenswichtiger Einrichtungen und Anlagen.
Das Landeskriminalamt Das Landeskriminalamt hat zwei wichtige Abteilungen, die Abteilung für Verbrechenskunde und die Ermittlungsabteilung
Zur Abteilung für Verbrechenskunde gehören z.B. die Unterhaltung von Einrichtungen für kriminaltechnische und erkennungsdienstliche Untersuchungen. Der Ermittlungsabteilung obliegt die polizeiliche Verfolgung der Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen, des unbefugten Handels mit Betäubungsmitteln, der Geld- und Wertpapierfälschung, des unbefugten Handels mit Schußwaffen und Munition, des Friedensverrates, Hochverrates, Landesverrates und der Gefährdung der äußeren Sicherheit.
Organe der Rechtsprechung Auch die Gerichtsbarkeit ist zwischen Bund und Ländern aufgeteilt (Art. 30 und 92 GG). Diese Regelung entspricht dem Prinzip der Bundesstaatlichkeit, das in Art. 20 GG verankert ist.
Neben der Verfassungsgerichtsbarkeit gibt es fünf Gerichtszweige: Ordentliche Gerichtsbarkeit Die ordentlichen Gerichte entscheiden über
alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten alle Strafsachen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (insbes. Vormundschafts-, Nachlaß-, Grundbuch- und Registerangelegenheiten) Familiengerichtsverfahren (insbes. Ehescheidungen) Ordentliche Gerichte sind in Bayern die Amtsgerichte, die Landgerichte, drei Oberlandesgerichte und das Bayerische Oberste Landesgericht.
Verwaltungsgerichtsbarkeit Die Verwaltungsgerichte kontrollieren das Handeln der Behörden, z.B. im Baurecht, im Straßen- und Wegerecht, im Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Beamtenrecht, im Schulwesen oder in der Sozialhilfe. In Bayern gibt es sechs Verwaltungsgerichte und den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.
Finanzgerichtsbarkeit Die Finanzgerichte entscheiden in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabeangelegenheiten. Sie überprüfen also Steuerbescheide, z.B. auf dem Gebiet der Einkommensteuer oder Umsatzsteuer. In Bayern gibt es zwei Finanzgerichte und - als Bundesgericht - den Bundesfinanzhof in München.
Arbeitsgerichtsbarkeit Die Arbeitsgerichte entscheiden bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien (z.B. Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen) und bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. In Bayern gibt es 11 Arbeitsgerichte und zwei Landesarbeitsgerichte.
Sozialgerichtsbarkeit Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Kriegsopferversorgung. In Bayern gibt es sieben Sozialgerichte und ein Landessozialgericht.
Die kommunale Selbstverwaltung Die Gemeinden sind die kleinsten demokratischen Einheiten unseres Staatswesens. Sie sind die Keimzelle unserer Demokratie. Neben den Gemeinden gibt es die Landkreise und Bezirke. Sie bilden die Ebenen der Kommunalverwaltung.
1. Die Gemeinden Die Gemeinden haben das Recht, die eigenen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst zu ordnen und zu verwalten. Ihre Bürger können die Bürgermeister und die Mitglieder des Gemeinderats selbst wählen. Dieses Selbstverwaltungsrecht ist in Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 11 Abs. 2 BV garantiert. Es dient dem Aufbau der Demokratie von unten. Es steht den Gemeinden allerdings nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Gemeinden sind also an Bundes- oder Landesgesetze gebunden.
Kleinere Gemeinden, die zu einem Landkreis gehören, nennt man kreisangehörige Gemeinden. Städte, die keinem Landkreis angehören, sind kreisfreie Städte. Neben den 2031 kreisangehörigen Gemeinden gibt es 25 kreisfreie Städte. Sie haben mehr Aufgaben und Befugnisse als die kreisangehörigen Gemeinden; rechtlich stehen sie auf der gleichen Stufe wie die Landkreise. So sind z.B. Landshut, Schweinfurt, Ansbach und die Landeshauptstadt München kreisfreie Städte. Der Bürgermeister heißt hier Oberbürgermeister.
Eine besondere Art von kreisangehörigen Gemeinden sind die 24 Großen Kreisstädte. Nach ihrem Aufgabenkreis sind sie zwischen kreisfreien Gemeinden und kreisangehörigen Gemeinden einzuordnen. Im Unterschied zur kreisfreien Stadt muß die Große Kreisstadt z.B. nur einige Aufgaben des staatlichen Landratsamts erfüllen ( z. B. Bauaufsicht). Die Gemeinden erfüllen eigene Aufgaben, wenn sie z.B. einen Kindergarten errichten. Sie haben jedoch auch Aufgaben zu erfüllen, die ihnen vom Staat übertragen worden sind, wie z.B. die Ausstellung von Lohnsteuerkarten, die Bearbeitung von Pässen oder die Mitwirkung bei Landtags- oder Bundestagswahlen.
Der erste Bürgermeister und die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen. Wählbar als Gemeinderatsmitglied ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich seit mindestens sechs Monaten in der Gemeinde aufhält. Für das Amt des ersten Bürgermeisters ist nur wählbar, wer das 21. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens sechs Monaten in der Gemeinde wohnt. Ab der Kommunalwahl 1996 dürfen erstmals in Bayern wohnhafte Bürger aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) Gemeinde- und Kreisräte mitwählen bzw. selbst ein solches Mandat erhalten. Nicht zulässig ist aber ihre Wahl zum Bürgermeister oder Landrat (einschließlich deren Stellvertreter).
Der erste Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderats und leitet die Gemeindeverwaltung.
2. Die Landkreise Die 71 Landkreise haben im Durchschnitt eine Fläche von 1000 km² und 100 000 Einwohner. Die Landkreise haben eigene Aufgaben und Aufgaben, die ihnen vom Staat übertragen worden sind.
Der Schwerpunkt liegt bei den eigenen Aufgaben. So ist der Landkreis z.B. für die Errichtung von Kreiskrankenhäusern, die Abfallbeseitigung, die Sozialhilfe, den Bau von Gymnasien, Real- und Berufsschulen zuständig. Zu den übertragenen Aufgaben zählen z.B. die Organisation des Rettungsdienstes oder die Bewilligung von Wohngeld. Der Landkreis wird durch den Kreistag verwaltet, soweit nicht für die Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse gebildet sind oder der Landrat selbständig entscheiden darf. Eine besondere Bedeutung kommt dem Kreisausschuß zu. Dieser ist ein Pflichtausschuß mit gesetzlich festgelegter Mitgliederzahl. Der Landrat ist Vorsitzender des Kreistages und seiner Ausschüsse.
3. Die Bezirke In Bayern gibt es 7 Bezirke. Ihr Hoheitsgebiet deckt sich jeweils mit dem Bereich der örtlichen Zuständigkeit der Regierung als staatlicher Mittelbehörde. Die Bezirke erfüllen Aufgaben, die über das Leistungsvermögen der Landkreise hinausgehen. Die Bezirksordnung weist dem Bezirk einen eigenen und einen übertragenen Wirkungskreis zu. Der Schwerpunkt der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises liegt im sozialen und im kulturellen Bereich. Die Hauptorgane des Bezirks sind der Bezirkstag, der Bezirksausschuß und der Bezirkstagspräsident. Der Bezirkstagspräsident wird aus der Mitte des Bezirkstags gewählt. Er übt sein Amt ehrenamtlich aus.
4. Formen der Zusammenarbeit Kommunen stoßen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben häufig an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit. Das gilt vor allem für die Erfüllung von Aufgaben, zu denen die Kommunen verpflichtet sind, z.B. die Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung. Formen kommunaler Zusammenarbeit sind häufig die Verwaltungsgemeinschaft oder der Zweckverband. Die Verwaltungsgemeinschaften sind für mehrere finanzschwache kleinere Gemeinden tätig. Sie unterstützen die Mitgliedsgemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, ohne in deren Selbstverwaltungsrecht einzugreifen. In Bayern gibt es derzeit 325 Verwaltungsgemeinschaften. Der Zweckverband ist eine Form der kommunalen Zusammenarbeit, in der Aufgaben und Befugnisse auf eine von den Beteiligten neu geschaffene Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen werden. So schließen sich häufig mehrere Gemeinden zu einem Wasserversorgungszweckverband zusammen, mehrere Landkreise zu einem Abfallzweckverband
Medien 1. Bedeutung der Medien Art. 5 GG und Art. 110 BV garantieren die Existenz der Presse, des Rundfunks und der anderen Massenmedien als notwendige Institution eines demokratischen Regierungssystems. Die Aufgabe der Medien besteht in der Kontrolle von Legislative, Exekutive und Judikative.
Die Zuständigkeit für die Medien liegt bei den Ländern. Sie haben Rundfunkgesetze erlassen oder Staatsverträge geschlossen.
Es gibt zwei große Säulen der Medienlandschaft: Einmal die Druckmedien, also Zeitungen, Zeitschriften, Bücher. Zum anderen gibt es die elektronischen Medien, die man weitgehend mit Hörfunk und Fernsehen gleichsetzen kann. Die Druckmedien sind privatwirtschaftlich organisierte Unternehmen. Hörfunk und Fernsehen sind öffentlich-rechtlich und privatrechtlich organisiert.
2. Druckmedien Bayern besitzt eine vielfältige Presselandschaft. Hier befindet sich rund ein Fünftel der im Bundesgebiet bestehenden Presseunternehmen. Die bayerischen Unternehmen geben zusammen 250 Zeitungen und mehr als 1200 Zeitschriften heraus.
Die Süddeutsche Zeitung ist eine der führenden überregionalen Tageszeitungen in Deutschland. Sie erreicht täglich mehr als eine Million Leser. Sie enthält eine Bundesausgabe für die Verbreitung außerhalb Bayerns und eine Bayernausgabe mit zusätzlichen lokalen Informationen für die Landeshauptstadt München sowie für die Landkreise München, Dachau, Ebersberg, Erding, Freising, Fürstenfeldbruck, Starnberg und Bad Tölz / Wolfratshausen.
Alle anderen bayerischen Zeitungen erscheinen regional oder lokal. Kleinere Zeitungen haben sich zum Teil zusammengeschlossen, um den überregionalen Teil gemeinsam zu produzieren, oder sie haben sich mit einer großen Leitzeitung zusammengetan, von der sie den politischen überregionalen Teil als sogenannten "Mantel" beziehen, zu dem sie dann nur den eigenen Lokalteil hinzufügen. Die wichtigsten Leitzeitungen mit eigener politischer Redaktion, die (teilweise auch) Mäntel für lokale, ihnen eng verbundene Zeitungen herstellen, sind die Nürnberger Nachrichten, die Augsburger Allgemeine, die Passauer Neue Presse, der Münchner Merkur, das Straubinger Tagblatt die Frankenpost, der Fränkische Tag und der Donaukurier.
In München hat das nach dem Spiegel zweite deutsche Nachrichtenmagazin Focus mit einer wöchentlichen Auflage von bis zu 600 000 Exemplaren seinen Sitz.
Zu nennen sind auch die Straßenverkaufszeitungen, die auch Boulevardzeitungen genannt werden, und vor allem an Zeitungskiosken verkauft werden, wie z.B. "Bild", "tz" und "Abendzeitung".
3. Hörfunk und Fernsehen Bayern besitzt eine eigene öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, den "Bayerischen Rundfunk". Er sendete 1949 sein erstes Hörfunkprogramm. Inzwischen gibt es fünf Hörfunkprogramme: Bayern 1, Bayern 2, Bayern 3, Bayern 4-Klassik und Bayern 5 aktuell.
Der Bayerische Rundfunk ist Mitglied der ARD, der "Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland". Die ARD ist ein kunstvolles Gebilde aus Rundfunkanstalten einzelner Länder, in einigen Fällen auch mehrerer Länder, die durch Staatsvertrag eine gemeinsame Anstalt gegründet haben. Die Landesrundfunkanstalten bieten Hörfunkprogramme und regionale Fernsehprogramme an, von denen die meisten inzwischen über Satellit und Kabel auch überregional übertragen werden.
ARD-Hauptprogramm ist das Erste Fernsehprogramm, das schon seit 1950 gesendet wird. Das Vorabendprogramm zwischen halb sechs und acht wird dabei von den einzelnen Anstalten regional unterschiedlich ausgestrahlt (z.B. "Bayernstudio").
Als eigenes bayerisches Fernsehangebot strahlt der Bayerische Rundfunk sein "Drittes Programm" aus.
Die Produktionsstandorte und Studios des Bayerischen Rundfunks sind über ganz Bayern verteilt. Der Schwerpunkt liegt im Raum München.
Das Zweite Deutsche Fernsehen ist eine von allen Ländern gemeinsam getragene Anstalt.
4. Die "Neuen Medien" Neue Medien - mit diesem Ausdruck bezeichnet man vor allem das Kabel- und Satellitenfernsehen. Es bietet die Möglichkeit, mehr Hörfunk - und Fernsehprogramme als auf den herkömmlichen Funkwellen zu verbreiten.
Mehr Programme bieten eine größere Meinungsvielfalt und mehr Informationen für den Bürger. Nach diesem Prinzip hat die Bayerische Staatsregierung die Entwicklung zu mehr Wettbewerb im Bereich des Rundfunks gefördert und mit dem Medienerprobungs - und -entwicklungsgesetz vom Dezember 1984 den Weg für private Programmgestaltung in ganz Bayern geschaffen. An seine Stelle ist mittlerweile das Bayerische Mediengesetz vom November 1992 getreten.
Der private Rundfunk untersteht nach dem Art. 111a BV von 1972 der öffentlich-rechtlichen Kontrolle und Aufsicht:
"Rundfunk wird in öffentlicher Verantwortung und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betrieben. An der Kontrolle des Rundfunks sind die in Betracht kommenden bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen angemessen zu beteiligen."
Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) mit Sitz in München stellt das öffentlich - rechtliche Dach dar, unter dem private Programmanbieter tätig werden können. Entscheidendes Organ der Landeszentrale ist der Medienrat, dem neben Landtagsmitgliedern Vertreter aller gesellschaftlich bedeutsamen Gruppen angehören. Die Landeszentrale sorgt dafür, daß Jugendschutzbestimmungen eingehalten und Konzentrationsprozesse bei den Anbietern verhindert werden.
Die Medienbetriebsgesellschaften übernehmen in den ihnen zugeordneten Regionen die Organisation des privaten Rundfunks. Es gibt derzeit 18 lokale Medienbetriebsgesellschaften und eine überregionale Medienbetriebsgesellschaft in Bayern. Letztere organisiert die landesweiten privaten Rundfunkprogramme.
Bayern besitzt mit rund 50 privaten Hörfunksendern, darunter dem landesweiten Programm "Antenne Bayern", und mit über 20 privaten Fernsehanbietern die größte Programmvielfalt aller Länder. Bayern und der Bund Bayern ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland. Dem Bundesstaatsprinzip entsprechend sind auch die Länder Staaten mit eigener Verfassung und eigenen Staatsorganen.
Nach dem Grundgesetz wird die Staatsgewalt, also Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung, grundsätzlich von den Ländern ausgeübt (vgl. Art. 30 GG). Von diesem Grundsatz gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen.
Das Recht, Gesetze zu erlassen - man spricht von der Gesetzgebungskompetenz -, ist zwischen Bund und Ländern aufgeteilt (vgl. Art. 70 ff. GG). Die Verteilung der Gesetzgebungskompetenz richtet sich nach der Art der Gesetzgebung.
Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes: Nur der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz. Beispiel: Verteidigungsangelegenheiten. Konkurrierende Gesetzgebung: Sie erfaßt die meisten Sachgebiete und hat die größte Bedeutung; der Bund kann von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch machen - solange er das nicht tut, haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz. Diese Gesetzgebung bedeutet der Sache nach eine Vorranggesetzgebung des Bundes. Beispiel: das bürgerliche Recht. Rahmengesetzgebung: Der Bund erläßt ein Rahmengesetz, das von den Ländern ausgefüllt wird. Beispiele: das Recht des öffentlichen Dienstes, Meldewesen. Ausschließliche Gesetzgebung der Länder: Sie erfaßt die Fälle, in denen nicht der Bund, sondern ausschließlich die Länder zuständig sind. Beispiele hierfür sind Kultur- und Bildungswesen, Medien, Kommunen, Polizei und Landesverwaltung.
Im Bund ist der Bundestag für die Gesetzgebung zuständig. Bei der Bundesgesetzgebung wirken aber auch die Länder mit, und zwar über das von ihnen beschickte Bundesorgan "Bundesrat" (Art. 50 ff. GG). Der Bundesrat setzt sich aus Mitgliedern der Länderregierungen zusammen. Jedes Land hat hier zwischen drei und sechs Stimmen. Der Bundesrat kann Gesetze einbringen und zu Regierungsvorlagen Stellung nehmen. Er kann gegen Gesetze (sog. Einspruchsgesetze) Einspruch einlegen, der allerdings vom Bundestag unter bestimmten Voraussetzungen zurückgewiesen werden kann. Es gibt aber auch Gesetze, die nur mit der Zustimmung des Bundesrates zustande kommen (sog. Zustimmungsgesetze). Das sind Gesetze, die wesentliche Interessen der Länder berühren, die also finanzielle Auswirkungen für die Länder haben oder die in die Behördenorganisation oder das Verwaltungsverfahren der Länder eingreifen.
Daneben gibt es eine weit ausgebaute Zusammenarbeit der Länder untereinander. So schließen die Länder auch Staatsverträge, wenn es um Angelegenheiten geht, die in ihre Zuständigkeit fallen (z.B. Staatsvertrag über das Zweite Deutsche Fernsehen [ZDF] - Medienpolitik ist Ländersache!). Bekannt sind vor allem die Kultus- und die Innenministerkonferenzen der Länder (Themen etwa Regelung des Hochschulzugangs oder innere Sicherheit).
Bayern und Europa 1. Bayern und die Europäische Union In der Europäischen Union haben sich nach dem Beitritt der Staaten Finnland, Österreich und Schweden 456.8 Millionen Bürger in 27 Mitgliedstaaten zusammengefunden.
Mit der Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union haben die Länder unmittelbare Gestaltungs- und Mitwirkungsrechte verloren. Sie können dennoch in vielfältiger Weise Einfluß auf die Politik der Europäischen Union nehmen:
Über den Bundesrat wirken die Länder der Bundesrepublik Deutschland an den Angelegenheiten der Europäischen Union mit (Art. 23 GG). Die Beteiligung ist immer dann nötig, wenn der Bundesrat an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder die Länder innerstaatlich zuständig wären (z.B. im Bereich des Schulwesens oder des Rundfunks). In solchen Fällen kann ferner ein Länderminister die deutsche Position im Rat der Europäischen Union (Ministerrat) vertreten.
Damit die Länderbeteiligung über den Bundesrat nicht zu Verzögerungen führt, wurde eine Europakammer des Bundesrates eingerichtet, die außerhalb der turnusmäßigen Sitzungen des Bundesrates entscheiden kann.
Die Bundesregierung muß die Länder umfassend unterrichten. Sie übersendet daher die Vorlagen und Berichte dem Ausschuß für Angelegenheiten der Europäischen Union des Bundesrates. Die Bundesregierung hat ferner die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen, wenn ein Vorhaben der Gemeinschaft die Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betrifft oder wenn die Einrichtungen der Behörden oder das Verwaltungsverfahren betroffen sind.
Vor allem auf Betreiben der deutschen Länder wurde ein Ausschuß der Regionen geschaffen. Er steht dem Rat der Europäischen Union und der Kommission in Brüssel unterstützend zur Seite. Dabei sind die Bereiche, in denen der Regionalausschuß beteiligt werden muß, im Vertrag genau vorgesehen (z.B. Bildung, Jugend, Kultur). Deutschland hat in diesem Ausschuß 24 Sitze, davon sind drei Sitze den Vertretern der Kommunen zugewiesen.
Die Länder sind auch über einen "Länderbeobachter" an der europäischen Politik beteiligt. Diese sorgen für eine möglichst umgehende Unterrichtung der Länder über Gemeinschaftsangelegenheiten.
Die Länder unterhalten Vertretungen in Brüssel, die Informationen beschaffen, Verbindungen zu den Organen der Europäischen Union halten und ihr Land in Brüssel repräsentieren. In Brüssel gibt es auch ein Büro der kommunalen Spitzenverbände für die Bundesrepublik Deutschland und ein entsprechendes Büro für die Kommunen Bayerns.
2. Bayern und seine europäischen Nachbarn Bayern hat nach der Öffnung des Eisernen Vorhanges mit vielen mittelost - und südosteuropäischen Staaten neue Beziehungen aufgenommen und bereits bestehende bilaterale Beziehungen intensiviert.
Die Intensivierung der Beziehungen und die vereinbarten Partnerschaften mit einigen Staaten liegen im deutschen und bayerischen Interesse. Zielsetzung der Zusammenarbeit sind: Förderung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Marktwirtschaft, politische und wirtschaftliche Stabilität, Bewahrung äußerer und innerer Sicherheit, Verhinderung grenzüberschreitender Kriminalität und illegaler Wanderungsbewegungen, Heranführung an die Europäische Union.
Der Freistaat Bayern arbeitet aktiv in Gesprächsgruppen und Kommissionen zusammen mit den benachbarten österreichischen Bundesländern, den norditalienischen Regionen, Baskenland / Spanien, Languedoc - Roussillon und Regionen des Grand Sud / Frankreich sowie in mehreren grenzüberschreitenden Arbeitsgemeinschaften:
Arbeitsgemeinschaft Alpenländer (Arge Alp), gegründet 1972 (11 Mitglieder aus 4 Staaten) Arbeitsgemeinschaft Alpen Adria (Arge Alpen - Adria), gegründet 1978 (19 Mitglieder aus 7 Staaten) Internationale Bodenseekonferenz, gegründet 1978 (8 Mitglieder aus 3 Staaten) Arbeitsgemeinschaft Donauländer, gegründet 1990 (23 Mitglieder aus 11 Staaten). Einen Schwerpunkt in den bayerischen Außenbeziehungen bilden seit 1989/90 Unterstützungsmaßnahmen für die Staaten Mittel-, Ost- und Südosteuropas. Nach der Grenzöffnung im Herbst 1989 belebten sich die historischen Beziehungen Bayerns zu den östlichen Nachbarn. Bayern leistete und leistet Hilfe, um den Reformstaaten in Ost- und Mitteleuropa beim Umbau der Wirtschaft zu helfen, um die demokratischen und rechtsstaatlichen Strukturen in diesen Ländern zu stabilisieren, um die deutschen Minderheiten in diesen Ländern zu unterstützen und ihnen neue Perspektiven für das Verbleiben in ihrer Heimat zu ermöglichen.
Fest eingerichtete Arbeitsgruppen / Kommissionen bestehen in Mittel-, Ost- und Südosteuropa mit Kroatien (seit 1972) Slowenien (seit 1975) der Tschechischen Republik (seit 1990) der Slowakei (seit 1991) Ungarn (seit 1991) Bulgarien (seit 1995) der Ukraine (seit 1990) Stadt und Gebiet Moskau (seit 1994). Neue Wege grenzüberschreitender Zusammenarbeit an der Ostgrenze Deutschlands werden mit den sogenannten "Euregios" beschritten, z.B. "Euregio Egrensis", "Euregio Bayerischer Wald / Böhmerwald", "Inn - Salzach - Euregio" und "Euregio Salzburg - Berchtesgadener Land - Traunstein".
Darüber hinaus ist Bayern als bedeutendes Exportland mit erheblicher Wirtschaftskraft darauf bedacht, auf den Zukunftsmärkten in Asien und Amerika präsent zu sein. Vor diesem Hintergrund unterhält Bayern Partnerschaften mit der kanadischen Provinz Québec und der Provinz Shandong in der Volksrepublik China.
Kontakt Bayerischer Landtag Maximilianeum 81627 München
Tel.: 089/4126-0 Fax: 089/4126-1392 E-Mail: landtag@bayern.landtag.de
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Quelle: Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit
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